Gesetze und Vorschriften zum Wolf


1.Das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES regelt den grenzüberschreitenden Handel mit geschützten Arten. Es ist für den eigentlichen Artenschutz nicht relevant

2.Die Berner Konvention von 1979 steht aufgrund fortgeschrittenen Alters und der Merkwürdigkeit der in den Anhängen aufgeführten Arten in verschiedenen Unterzeichnerstaaten in der Diskussion. Von 13 dort aufgeführten Carnivoren sind 4 überhaupt nicht in den Unterzeichnerstaaten heimisch, u.a. Leopard und Tiger. Für den Wolf, der auch nicht auf der Roten Liste der IUCN zu finden ist, hat die Mehrzahl der Länder mit einem bei Unterzeichnung vorhandenen Vorkommen entsprechende Ausnahmen ausgehandelt. 1979 war der Wolf noch sehr weit vom damaligen Territorium der Bundesrepublik Deutschland entfernt.

3.VERORDNUNG (EG) Nr. 338/97 DES RATES über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels – die Überschrift sagt es bereits, ist wie CITES nicht für den Artenschutz im eigentlichen Sinne relevant.

4.Die sog. FFH Richtlinie RICHTLINIE 92/43/EWGDES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen gestaltet sich etwas komplizierter:

oArtikel 6 regelt den Umgang mit prioritären Arten:Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

oder Artikel 12 verbietet für die im Anhang IV a aufgeführten Arten jegliche Form der Tötung, des Fangs, der Störung.

oDer Artikel 22 a regelt die erforderlichenErwägungen und die Beteiligung der von der der Wiederansiedlung einer heimischen Art betroffenen Bevölkerung

oDer Anhang II TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, FÜR DEREN ERHALTUNG BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MÜSSEN

oDer Anhang IV a nimmt die polnische Wolfspopulation ausdrücklich aus, diese unterliegt den Bestimmungen des

oANHANG V TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, DEREN ENTNAHME AUS DER NATUR UND NUTZUNG GEGENSTAND VON VERWALTUNGSMASSNAHMEN SEIN KÖNNEN

5.Das Bundesnaturschutzgesetz ist insoweit relevant, als es die Schutzvorschriften der vorher genannten EU-Verordnungen übernimmt. Besondere Beachtung kommt in diesem Gesetz den Begriffbestimmungen des § 7 (2) Satz 6 – 8 zu, in denen die Begriffe der Population, der heimischen und der nicht heimischen Arten definiert sind.

6.Das Tierschutzgesetz wird u. a. durch das neue Sächsische Landesjagdgesetz ausgehebelt, in dem es verbietet, einem schwer verletzten Wolf ohne Urteil eines Veterinärs unnötige Leiden zu ersparen.

Kommentar des Nichtjuristen:

-Die immer wieder hochgehaltenen Begriffe Washingtoner Artenschutzabkommen und die EU Verordnung 338/97 sind für den innerstaatlichen Artenschutz irrelevant.

-Die Berner Konventionvon 1979 ist hinsichtlich Alter und Qualität kritisch zu hinterfragen – siehe Ausnahmeregelungen und enthaltene Arten

-Die FFH-Richtlinie mit der Einstufung des Wolfes als prioritäre Art hört sich gewaltig an, bezieht sich aber ausschließlich auf Maßnahmen in Schutzgebieten, die für den Erhalt einer solchen Art erforderlich sind. Es gibt im Geltungsbereich der Richtlinie keine besonderen Schutzgebiete für Wölfe.

-Der Artikel 22 a der Richtlinie ist in den Entstehungsprozessen der verschiedenen deutschen Managementpläne nicht umgesetzt.

-Die Anhänge der FFH-Richtlinie reichen von II (Ausweisung besonderer Schutzgebiete), für den Wolf in DE nicht erfüllbar, bisIV für Deutschland und V für Polen, die gleiche Wolfspopulation, deren Streifgebiete teilweise grenzüberschreitend nachgewiesen sind. Polen hätte jederzeit das Recht, den in Deutschland heiligen Wolf jenseits von Oder und Neiße kontrolliert bejagen zu lassen.

-Die Begriffbestimmungen im § 7 BNatschG zu den heimischen Arten werden von Befürwortern des Wolfes gerne so ausgelegt, dass das durch den Wolf stark gefährdete Muffelwild keine heimische Art sei. Dazu wäre für das Muffelwild zu zitieren:“als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten;“ gleichzeitig wäre in Bezug auf den Wolf auch dieser Satz anwendbar:“gebietsfremde Art: eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt.“

-Die wahren Hürden liegen im europäischen Gesetzgebungsapparat, der u.a. einen einstimmigen Beschluss des EU-Umweltrates erfordert, um den deutschen Wolf aus dem Anhang IV zum polnischen in den Anhang V zu bewegen.  Erst dann eröffnen sich für Deutschland gangbare Wege, den Wolf aus den Gebieten fernzuhalten, in denen er nicht zumutbare Schäden verursachen kann und ihn dort zu regulieren, wo er bereits jetzt eine nicht dauerhaft tragbare Bestandsdichte erreicht hat.

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