Der Wolf im Jagdrecht – Paradoxon oder logische Konsequenz?

Die Übernahme des Wolfes in das sächsische Jagdrecht hat landesweit in Kreisen von Naturschützern zu einem Aufheulen geführt, als habe man soeben das Allerheiligste ihrer Zunft entweiht.

Doch was ist geschehen? Der Wolf befindet sich – vorerst nur in Sachsen - jetzt in bester Gesellschaft bei Luchs, Wildkatze, Fischotter und allen Greifvögeln auch unter dem Schutz des Jagdrechtes. Wie bei den erwähnten Arten ohne eine Jagdzeit, wohl aber der Hegepflicht der Jäger unterliegend, was der Sächsische Landesjagdverband mit der Schulung für die "Wildtierbeauftragten der Jäger im Freistaat Sachsen" unterstreicht.

Neben einem umfassenden Gutachten, welches der Freistaat Sachsen in Vorbereitung dieser Gesetzesänderung erstellen ließ,


gemeinsames Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans Walter Louis, Braunschweig und Dr. Dietrich Meyer-Ravenstein, Hannover, 2009.


Abgesehen von einigen voneinander abweichenden Meinungen der Verfasser stellt das Gutachten in besonderer Weise heraus, dass nur das Jagdrecht unter Einbeziehung der verschiedenen europäischen Verordnungen ein anwendbares Instrumentarium bietet, um praktikabel und rechtssicher mit dem Wolf und seiner schnell wachsenden Population umzugehen.

Auf die erforderliche Mitwirkung der Jägerschaft bei der Erfüllung europäischer Monitoringverpflichtungen wird in den Abschnitten 7.2 und 7.7 gesondert hingewiesen.

Nach den im Abschnitt 7.14 genannten Zahlen gem.der sog. 50/500 Regel hat die deutsch/westpolnische (heute „Mitteleuropäische Flachlandpopulation“) Wolfspopulation bereits bei einem Bestand von 300-500 Exemplaren einen günstigen Erhaltungszustand erreicht. Dieser Bestand ist spätestens für den Herbst 2013 nachweisbar, wenn man es denn will.

Auf den unterschiedlichen Schutzstatus der deutsch/westpolnischen Wolfspopulation in beiden Ländern wird ebenso wenig eingegangen, wie (weil 2009 entsprechende wissenschaftliche Arbeiten noch nicht publiziert) die inzwischen genetisch nachgewiesene Zugehörigkeit dieses Vorkommens zur nordosteuropäischen Wolfspopulation.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens gibt einen weiteren Aufsatz von Dr. Dietrich Meyer-Ravenstein,

In dieser Arbeit wird neben den bereits aus dem ersten Gutachten bekannten Standpunkten unter 4. anhand der Beispiele Spanien und Griechenland besonders herausgestellt, dass Bestimmungen der FFH-Richtlinie nicht nur auf ganze Länder, sondern auch auf bestimmte Regionen bezogen sein können.

Auch auf die unterschiedliche Einstufung der bulgarischen und rumänischen Vorkommen (wie DE/PL Anhang 4 bzw. 5) wird hingewiesen. Deutschland hat, ungeachtet der Tatsache, dass der Wolf in der DDR bis zur Wiedervereinigung dem Jagdrecht unterlag, 1992 mangels Bedarf für den Wolf keine Ausnahmen beantragt. Dieser (Verhandlungs-)bedarf ist heute dringend gegeben.

Unabhängig von diesen beiden Texten gibt es eine Arbeit von Prof. Dr. Rainer Wolf, TU Bergakademie Freiberg, 2012

Auch Prof. Dr. Wolf sieht keinen Widerspruch der inzwischen in Kraft getretenen sächsischen Regelungen zum BJG, sieht aber die europäischen Schutzvorschriften nicht hinreichend berücksichtigt.

Alle 3 Beiträge zeigen auf, dass die Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht nicht nur in Sachsen die logische Konsequenz seiner Rückkehr nach Deutschland wäre. Wenig verständlich ist in diesem Zusammenhang, dass andere Bundesländer und besonders die dortigen Landesjagdverbände einschließlich des Deutschen Jagdverbandes, dies noch nicht erkannt haben.

Das Geheul derer, die ersatzweise die Banane in das Jagdrecht übernehmen wollen, zeigt nur zu deutlich, dass sie nicht bereit sind, sich mit dem Thema sachlich auseínanderzusetzen, geschweige denn, sich einmal mit dem Inhalt der Jagdgesetze zu befassen.

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