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DIE HERABSETZUNG DES SCHUTZSTATUS FÜR DEN WOLF IN DER EU

Manche wissen nicht wovon sie reden

Es kann nicht sein, dass in diesem seit längerer Zeit laufenden Prozess von fast allen mit dem Thema befassten Politikern, Ministerien, Ämtern, Behörden, Verbandsvertretern und last not least selbsternannten „Wolfsexperten“ in erratischer Weise Thesen und Begriffe verwendet werden, die nicht mehr mit Humor zu nehmen sind.

Die Fakten:

  • In der Berner Konvention ist die Herabsetzung des Schutzstatus erfolgt.
  • In der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL) ist der Wolf von Anhang IV in den Anhang V (geschützt) überführt.
  • Die Mitgliedsstaaten haben 18 Monate Zeit, dies in der nationalen Gesetzgebung umzusetzen – so sie es denn wollen.

Wenn in Deutschlands aktuellem Bericht nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie dem kleineren Anteil der Wölfe in der atlantischen biogeografischen Region ohne Festlegung des dafür erforderlichen Schwellenwertes ein günstiger Erhaltungszustand, dies aber den Wölfen in der kontinentalen Region mit den teilweise noch höheren Wolfsdichten aber verweigert werden sollte, dann verwundert es nicht, wenn so eine Meldung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) de facto vom Umweltminister kassiert wurde. Der Erhaltungszustand wurde dann mit „unbekannt“ angegeben. Beide Teile der Meldung sind sinnlos, und schnellstens zu korrigieren, weil die Bewertung der Großraubtiere nach Art. 17 auf der Populationsebene zu erfolgen hat. Alle wissen es, aber das dafür zuständige BfN will es nicht umsetzen. Die Größe, regionale Dichte und Verteilung des mitteleuropäischen Wolfsvorkommens mit dem Kern in Deutschland und Polen erfüllt alle Anforderungen des Art. 1e der FFH-RL für den günstigen Erhaltungszustand. Es fehlt als Voraussetzung nur der erforderliche Schwellenwert, dessen Festlegung sich die Verantwortlichen in gleichem Hause seit Jahren verweigern. Auch das 2024 dort herausgegebene BfN-Skript 715 „Populationsgefährdungsanalyse für die Art Wolf“ lässt keinen anderen Schluss zu. 

Wenn im Anschluss aus den Wölfen der jeweiligen biogeografischen Regionen separate Populationen gemacht werden, zeigt sich, dass einige Verantwortliche mit dem Thema deutlich überfordert sind. Die „atlantische Population“ des Wolfes in Niedersachsen hat gute Chancen, zu einem Unwort des Artenschutzes zu werden. Manchem aus der eingangs genannten Riege sei anempfohlen, sich vor solchen Äußerungen fachlich beraten zu lassen.

Es macht in diesem Stadium auch keinen Sinn, mit möglichst hohen Zahlen an die Öffentlichkeit zu gehen, wie viele Wölfe man denn jetzt und gleich abschießen möchte. Das heizt nur unnütz und frühzeitig eine Debatte mit denen an, die den Wolf weiterhin als ihr bedingungslos zu schützendes Heiligtum betrachten. Auch sie werden einsehen müssen, dass Deutschland zwar über eine intensiv genutzte Kulturlandschaft mit einer immer noch erstaunlichen Artenvielfalt verfügt, in der aber eine so bestimmende Art wie der Spitzenprädator Wolf nicht grenzenlos geschützt werden kann, sollen andere Ziele des Natur- und Artenschutzes dabei nicht verloren gehen.

Damit unter den veränderten europarechtlichen Voraussetzungen in Deutschland ein aktiver Umgang mit der Art Wolf und ein wirkliches Wolfsmanagement entstehen kann, welches den Bedürfnissen des Artenschutzes UND der betroffenen Landbevölkerung gleichermaßen gerecht wird, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen und umfangreiche Hausaufgaben zu erledigen. Dazu bedarf es konstruktiver Zusammenarbeit von Politik, Wissenschaft und betroffenen Verbänden, damit eine bisher mit dem Thema überforderte Verwaltung rechtssicher handeln kann. 

Einseitige Forderungskataloge sind nicht wirklich hilfreich.

WAS IST ZU TUN?

Auf der Bundesebene:

  • Der Wolf ist ins Bundesjagdgesetz aufzunehmen
  • Anpassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) mit
    1. Streichung des § 45 a (Lex Wolf)
    2. Inhaltlich korrekte, besser wörtliche Übernahme des Art 16 (1) FFH-RL in den § 45 (7) BNatSchG
  • Ertüchtigung der DBBW als zentrale Monitoringstelle für den Wolf und ggf. die weiteren vorkommenden Großprädatoren unter einer neutralen Leitung. BfN bzw. Senckenberg und LUPUS alleine haben sich hier nicht als tauglich erwiesen, die strukturellen Mängel im Monitoring und der zeitnahen Darstellung der Daten anzugehen.
  • Festlegung des Schwellenwertes für den günstigen Erhaltungszustand (FCS) des Wolfes bezogen auf den deutschen Anteil der sog. Zentraleuropäischen Subpopulation.
  • Entwicklung eines bundeseinheitlichen Bejagungskonzeptes analog dem schwedischen Konzept von Schutzjagd zur direkten Abwendung von Schäden (ganzjährig) und Regulierung lokal zu hoher Bestandsdichten im Rahmen einer festgelegten Jagdzeit mit strikten Abschussplänen.
  • Korrektur der Berichterstattung nach Art. 17 der FFH-RL für Großraubtiere auf Populationsebene rückwirkend ab dem abgelaufenen Berichtszeitraum (Gefahr der Vertragsverletzung gegenüber der EU).

Auf der Länderebene, wobei nicht damit zu rechnen ist, dass alle Bundesländer bereit sind, die Herabsetzung des Schutzstatus des Wolfes und die Aufnahme in die Landesjagdgesetze vollumfänglich umzusetzen:

  • Anpassung der Landesjagd- und Landesnaturschutzgesetze an die veränderten bundesrechtlichen Bestimmungen
  • Umsetzung dieser Inhalte in neu zu fassende, in den Kernpunkten bundeseinheitliche Wolfsverordnungen, denen als Anhang die neu zu fassenden Wolfsmanagementpläne hinzuzufügen sind. Diese sind durch ein ebenso einheitliches Bejagungskonzept zu ergänzen.
  • Intensivierung des Monitorings unter aktiver Einbeziehung der Tierhalter und Jäger
  • Vereinheitlichung der Monitoringstrukturen und der Verarbeitung gewonnener Daten in Abstimmung mit der DBBW und zeitnahe Veröffentlichung aller bestätigten Daten – Stichwort: Einheitliche Datenbank.

Erst wenn diese Punkte erledigt oder zumindest mit Terminen geklärt sind, wird eine aktive Umsetzung möglich sein. 

Vorher bleibt alles Gerede.

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