Änderung des Bundesjagdgesetzes – Niedersachsen dilettiert über den Wolf
Sicher ist es zu begrüßen, wenn ein Bundesland sich bemüht, Gesetzesänderungen im Rahmen des Föderalismus rasch in die Landesgesetzgebung zu integrieren. Nur sollte das bitte mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkenntnis geschehen, damit die davon betroffenen Ämter, Behörden und letztlich die Bürger damit auch umgehen können. Ebenso ist es sinnvoll, für die Zeit bis zur endgültigen Umsetzung des neuen Bestimmungen eine Handlungsmöglichkeit zu schaffen, auf deren Grundlage bestehende Probleme gerade in der Weidetierhaltung rechtssicher angegangen werden können.
Die „Empfehlungen zur Bejagung der Tierart Wolf bis zum Erlass eines niedersachsenweiten revierübergreifenden Managementplans“, herausgegeben am Tag des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle zur Änderung des BJG zum Wolf mögen zwar gut gemeint sein, aber sind sie auch gut gemacht?
Deutschland hat 2025 der EU-Kommission den günstigen Erhaltungszustand an die EU-Kommission gemeldet. Dies, wie in den Vorjahren aufgeteilt nach biogeografischen Regionen zu tun, entsprach unstrittig nicht den Leitlinien nach Art. 17 der FFH-Richtlinie. Entsprechend widmet sich die jetzt in Kraft getretene Gesetzesnovelle zwar ausführlich dem günstigen Erhaltungszustand. Die biogeografische Regionen werden dort aber nicht mehr erwähnt.
Niedersachen bezieht sich dennoch ausdrücklich auf das neu gefasste Gesetz und setzt diese naturschutzwidrige Handlungsweise fort. Es begibt sich dabei in weitere Rechenkunststücke, um seinen Wolfsbestand innerhalb des Landes immer noch biogeografisch aufzuteilen.
Wie in einem Abschussplan für Schalenwild werden hier 22 atlantische und 5 kontinentale Wölfe inkl. Fallwild freigegeben. Dazu braucht es erstmal das Wissen der handelnden Personen, wo diese Grenzen überhaupt verlaufen. Wehe dem, der da nicht vorher genau nachgeschaut hat. Dem Wolf ist es ohnehin egal. Es ist absolut widersinnig, diese behördlichen Gedankengänge für eine Wildart weiter zu verfolgen, die sich in ihrer Mobilität von keinen vom Menschen erdachten Grenzen aufhalten lässt.
Fachlich nicht nachvollziehbar ist die Eingrenzung der Freigabe auf „adulte, territoriale Wölfe (inkl. Fallwild)“ zu begrenzen. Nimmt man es wörtlich, landet man hier punktgenau wieder in der Zeit vor der Einführung des gerade gestrichenen § 45 a BNatSchG, als man für eine Entnahme den genetischen Nachweis eines zu entnehmenden Wolfes benötigte, um überhaupt handeln zu können. Natürlich verbunden mit dem Problem, dieses Individuum dann unter jagdlichen Bedingungen wiedererkennen zu müssen. Dabei betrifft diese Freigabe auch genau die Tiere, die zum Erhalt bestehender Rudelstrukturen nur unter besonderen Umständen abgeschossen werden sollten. Was soll mit Welpen, Jährlingen oder Wanderwölfen geschehen, wenn sie Schäden verursachen? Wird deren Erlegung mit die Quote von 22 + 5 Tieren für Niedersachsen einbezogen? Werden sie der Quote ihres Herkunftsgebietes, soweit feststellbar, zugerechnet. Was geschieht mit dem Wolf aus der atlantischen Lüneburger Heide, wenn er im kontinentalen Wendland zu Schaden geht, dort aber die Quote erfüllt ist?
Fragen über Fragen, bevor ein Schuss fällt. Auf der sicheren Seite bleibt, wer unter diesen Voraussetzungen den Finger grade lässt, will er sich nicht anschließend mit Behörden oder klagewütigen Verbänden auseinandersetzen
Sieht man sich die vorgesehenen Schritte an, die bis zu einem rechtsgültigen Managementplan für Niedersachsen vor dem Abschuss eines Schadwolfes zum Schutz der Weidetiere abzuarbeiten sind, wird schnell klar, dass hier nichts anderes gewollt ist, als Wölfen unter dem Regime der heute politisch über ihn Entscheidenden in Niedersachsen nach Möglichkeit kein Haar zu krümmen. Es ist peinlich, wenn sich Verbände der von den wolfsbedingten Problemen im Lande Betroffenen dafür hergeben, dieses durchsichtige Vorhaben kritiklos zu unterstützen.
Das lässt für die Zukunft eines sach- und problembezogenen Managementplans in Niedersachsen wenig Gutes erwarten. Er wird kaum mit der Intention der gerade verabschiedeten Novelle des BJG vereinbar sein.
Die Landesregierung und die mitverantwortlichen Verbände werden das der betroffenen Bevölkerung erklären müssen, sollten keine konstruktiven Ansätze für ein aktives Wolfsmanagement kommen.